Informationsblatt zu Möglichkeiten und Bedingungen für einen Aufenthalt im Ausland (Stand: September 2019)

 

Bei Fragen zum Ausland und für die Terminvereinbarung von Beratungsgesprächen wenden sie sich an Denis Neumann.


1. Auslandsaufenthalt in den Jahrgängen 5-9,
Ein Schüler/eine Schülerin geht für eine bestimmte Zeit (höchstens ein Jahr) ins Ausland. Nach der Rückkehr setzt der Schüler/die Schülerin seine Schullaufbahn in der gleichen Klassenstufe fort und holt den verpassten Stoff zeitnah nach.
Ein Zeugnis wird im Schul(halb)jahr des Auslandsaufenthaltes nur erstellt, wenn ausreichend Leistungsnachweise erbracht werden können. Andernfalls erhält der Schüler nur eine Schulbescheinigung.

Zu beachtende formale Aspekte vor/während des Auslandsjahres:

  • Rechtzeitige eigenständige Information durch den Schüler/ die Schülerin der Klassen- und Fachlehrer
  • Wahl für den Wahlpflichtbereich (online)
  • Organisation Sozialpraktikum in Jahrgang 8
  • Fristen für die Antragsstellung der Beurlaubung:

-> Für einen Auslandsaufenthalt ab dem 1. Halbjahr bis zum 31.01 des vorherigen Schuljahres
-> Für einen Auslandsaufenthalt ab dem 2. Halbjahr bis zum 01.10 desselben Schuljahres

  • Antrag auf finanzielle Förderung (Bis 15. März der Vorjahres) (online: SF34 - BSB)


2. Auslandsaufenthalt im Jahrgang 10
Grundsätzlich steigen Schüler, die im zweiten Halbjahr 10 oder im gesamten Jahrgang 10 einen Auslandsaufenthalt absolvieren, danach wieder in die 10. Klasse am Gymnasium Othmarschen ein.
Leistungsstarke und motivierte Schülerinnen und Schüler können den Übergang in die Studienstufe auch ohne Besuch der Jahrgangsstufe 10 schaffen, wenn sie sich an die Beratung durch den Abteilungsleiter Herrn Jessen-Klingenberg halten, im Ausland ihre Kompetenzentwicklung bewusst steuern und die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf „Aufrücken in die Studienstufe“ stellen.
Bei einem durchschnittlichen Zeugnis rät die Schule, entweder nach der Klasse 9 für ein Jahr ins Ausland zu gehen und die Jahrgangsstufe 10 anschließend komplett zu durchlaufen, oder das Auslandsjahr nach der Jahrgangsstufe 10 zu absolvieren und danach in die Studienstufe überzugehen.
Verschiedene Gründe sprechen dafür:

  • die Schüler verpassen im 10. Schuljahr nichts und können an den Abschlussprüfungen teilnehmen,
  • die Schüler sind nach der 10. Klasse reifer und selbstständiger als nach der 9. Klasse und können mit evtl. Schwierigkeiten (Heimweh etc.) im Ausland besser umgehen,
  • die Schüler können sich in Ruhe auf ihr Auslandsjahr einlassen und sind nicht gezwungen, Kurse zu belegen, die sie für ein Weiterkommen im folgenden Schuljahr brauchen – zumal viele in Deutschland obligatorischen Kurse an vielen Schulen im Ausland nicht angeboten werden,
  • sowohl aus sprachlicher als auch pädagogischer Sicht spricht vieles für ein ganzes Auslandsjahr statt eines halben: Nach einem halben Jahr hat man sich gerade erst eingewöhnt, man fängt an in der Gastsprache zu denken und träumen, man gewinnt neue Freunde und lernt den ganzen Jahreszyklus im Gastland kennen.

Auch wenn die Schulzeit dadurch ein Jahr länger dauert: Ein Auslandsjahr ist immer ertragreich für die persönliche Entwicklung und die sprachlichen Fähigkeiten eines Schülers – es ist auf jeden Fall ein „gewonnenes“ Jahr!


2.1. Auslandsaufenthalt im ersten Halbjahr Jahrgang 10:
Der Schüler/die Schülerin setzt seinen/ihren Schulbesuch im 2. Halbjahr fort, holt den verpassten Stoff zeitnah nach und nimmt an allen schriftlichen und mündlichen Überprüfungen Sollte er/sie zum 1. Termin der schriftlichen Überprüfungen noch nicht wieder am GO sein, holt er/sie diese am Nachschreibtermin nach. Er/Sie erhält am Ende des Jahrganges ein Zeugnis, das als Ganzjahreszeugnis gilt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird er/sie regulär in die Studienstufe versetzt.

Zu beachtende formale Aspekte während des Auslandsjahres:

  • Rechtzeitige eigenständige Information durch den Schüler/ die Schülerin der Klassen- und Fachlehrer
  • Organisation Betriebspraktikum
  • Eigenständige Information bei den Fachlehrern der Fächer und den Mitschülern über Themen und Stoff für die SÜ
  • Fristen für die Antragsstellung der Beurlaubung:

-> Für einen Auslandsaufenthalt ab dem 1. Halbjahr bis zum 31.01 des vorherigen Schuljahres
-> Für einen Auslandsaufenthalt ab dem 2. Halbjahr bis zum 01.10 desselben Schuljahres

  • Antrag auf finanzielle Förderung (Bis 15. März des Vorjahres) (online: SF34 - BSB)


2.2. Auslandsaufenthalt im 2. Halbjahr des Jahrgangs 10 oder im gesamten Jahrgang 10:
Die Ergebnisse der 10. Klasse entscheiden darüber, ob Schüler/Schülerinnen in die Studienstufe versetzt werden. Schüler und Schülerinnen, die im gesamten Jahrgang 10 oder im 2. Halbjahr des Jahrganges 10 eine vergleichbare Schule im Ausland besuchen, erhalten kein Ganzjahreszeugnis am GO und können somit nicht offiziell in die Studienstufe versetzt werden. Es besteht aber die Möglichkeit des „Aufrückens in die Studienstufe“ auf Antrag der Sorgeberechtigten:

Die Zeugniskonferenz am Ende der 9. Klasse bzw. im 1. Halbjahr der 10. Klasse entscheidet auf Antrag der Sorgeberechtigten darüber, ob ein Schüler/eine Schülerin nach einem Schulbesuch an einer vergleichbaren Schule im Ausland in die Studienstufe aufrücken darf.
Ist die Zeugniskonferenz der Meinung, es sei zu erwarten, dass der Schüler/die Schülerin aufgrund der bisher gezeigten Leistungen und des Reifegrades den Anforderungen der Studienstufe gewachsen sein wird, kann der Schüler/die Schülerin nach seiner Rückkehr in das 1. Semester der Studienstufe aufrücken.
Gibt es im Klassenkollegium Bedenken in Bezug auf das Aufrücken, kann es beschließen, dass der Schüler/die Schülerin in den letzten Tagen der Sommerferien nachträglich an den schriftl. Überprüfungen in Deutsch, Mathematik und in einer Fremdsprache teilnehmen soll.
Erzielt er/sie

  • in mindestens zwei der Arbeiten die Note 4 (ausreichend),
  • in keiner Arbeit die Note 6 (ungenügend)
  • und im Durchschnitt mindestens die Note 4 (ausreichend)

so gilt die Überprüfung als bestanden und der Antrag auf Aufrücken in die Studienstufe wird genehmigt. Bei Nichtbestehen der Überprüfungen setzt der Schüler/die Schülerin die Schullaufbahn in Jahrgang 10 fort.

  • Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Schüler, der in die Studienstufe aufrückt, zunächst keinen „Mittleren Schulabschluss“ hat. Sobald er jedoch die ersten beiden Semester der Studienstufe mit mindestens zwei Punkte in jedem Fach abgeschlossen hat, erlangt er diesen.
  • Der Unterrichtsstoff des 2. Halbjahres in Jahrgang 10 ist in allen Fächern, wie z.B. Mathematik und den Naturwissenschaften grundlegend für die Arbeit in der Oberstufe und sollte vor Eintritt in die Studienstufe nachgeholt werden.
  • Als Alternative zum Aufrücken in die Studienstufe besteht auch die Möglichkeit nach der Rückkehr, die 10. Klasse zu wiederholen.


Zu beachtende formale Aspekte während des Auslandsjahres:

  • Informationen zum Erwerb des Latinums bei der Fachleitung Latein
  • Rechtzeitige eigenständige Information durch den Schüler/ die Schülerin der Klassen- und Fachlehrer
  • Organisation Betriebspraktikum
  • Eigenständige Information bei den Fachlehrern der Fächer und den Mitschülern über Themen und Stoff für die SÜ
  • Kurs und Profilwahl für die Oberstufe bis vor den Märzferien (online)
  • Informationsveranstaltungen zur Oberstufe für Eltern und Schüler entweder in Jahrgang 9 oder für Eltern auch im Jahrgang 10 beim Elternabend (Termine werden auf der Homepage veröffentlicht)
  • Wahl der Sportkurse für die Oberstufe bei Frau Wehner
  • optional: Antrag auf direktes Aufrücken in die Studienstufe (Homepage)
  • optional: Antrag auf Platz in der Klasse 10 (Homepage)
  • Fristen für die Antragsstellung der Beurlaubung:

-> Für einen Auslandsaufenthalt ab dem 1. Halbjahr bis zum 31.01 des vorherigen Schuljahres
-> Für einen Auslandsaufenthalt ab dem 2. Halbjahr bis zum 01.10 desselben Schuljahres

  • Antrag auf finanzielle Förderung (Bis 15. März der Vorjahres) (online: SF34 - BSB)


3. Auslandsaufenthalt nach Jahrgang 10 und vor Eintritt in die Studienstufe
Entscheiden sich Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt nach Abschluss der 10. Klasse müssen sie automatisch für ein ganzes Jahr ins Ausland gehen. Sie treten dann ein Jahr später als ihre bisherigen Mitschüler in die Studienstufe ein.

Zu beachtende formale Aspekte während des Auslandsjahres:

  • Kurs und Profilwahl für die Oberstufe bis vor den Märzferien (online)
  • Wahl der Sportkurse für die Oberstufe bei Frau Wehner
  • Fristen für die Antragsstellung der Beurlaubung:

-> Für einen Auslandsaufenthalt ab dem 1. Halbjahr bis zum 31.01 des vorherigen Schuljahres
-> Für einen Auslandsaufenthalt ab dem 2. Halbjahr bis zum 01.10 desselben Schuljahres

  • Antrag auf finanzielle Förderung (Bis 15. März des Vorjahres) (online: SF34 - BSB)

Hinweise der BSB für individuelle Auslandsaufenthalte und deren finanzielle Förderung:

https://bildung-international.hamburg.de/sus/wt/finanzierung/bsb/

https://bildung-international.hamburg.de/sus/wt/


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